Snus und Nikotinbeutel

Garmisch-Partenkirchen – Produkte, die im Internet oder im Ausland erhältlich sind, dürfen nicht automatisch auch in Deutschland verkauft werden. Das gilt insbesondere für Snus und tabakfreie Nikotinbeutel. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen nimmt einen aktuellen Fall zum Anlass, die Öffentlichkeit sachlich über die geltenden Regelungen zu informieren.

Aktuell wurde gegen eine gewerbetreibende Person aus dem Landkreis ein Strafverfahren mit einer Verurteilung abgeschlossen. Gegenstand des Verfahrens waren tabakhaltige Erzeugnisse zum oralen Gebrauch und tabakfreie Nikotinbeutel (sogenannte Nikotinpouches), die zum Verkauf angeboten worden waren. Verhängt wurde eine Geldstrafe; außerdem wurden die sichergestellten Produkte eingezogen und vernichtet. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

Die unterschiedlichen Produktbezeichnungen und Aufmachungen machen die rechtliche Einordnung nicht immer einfach. Deshalb möchten wir vor allem für Klarheit sorgen: Entscheidend ist nicht, wie ein Produkt bezeichnet wird, sondern welche Beschaffenheit es tatsächlich hat. Wir raten deshalb den Händlerinnen und Händler vor Aufnahme von Produkten in ihr Sortiment sorgfältig prüfen, ob dieses in Deutschland verkehrsfähig ist.

Was gilt für die verschiedenen Produkte?
Snus und andere tabakhaltige Beutel
Snus enthält Tabak und wird üblicherweise als Portionsbeutel zwischen Lippe und Zahnfleisch gelegt. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch ist nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten. Vorsätzliche Verstöße können strafrechtliche Folgen haben.

Auch Bezeichnungen wie „Chewing Bags" oder der Hinweis „ausschließlich zum Kauen bestimmt" führen nicht automatisch dazu, dass ein Produkt als zulässiger Kautabak gilt. Maßgeblich sind die Inhaltsstoffe hier der Tabak und die tatsächliche Verwendung.

Tabakfreie Nikotinbeutel
Tabakfreie Nikotinbeutel, auch „Nicotine Pouches" oder „Nicopods" genannt, enthalten keinen Tabak. Sie werden rechtlich als Lebensmittel eingestuft. Da Nikotin als neuartige Lebensmittelzutat nicht zugelassen ist, sind Lebensmittel mit zugesetztem Nikotin nicht verkehrsfähig. Auch diese Produkte dürfen daher nicht verkauft werden.

Kautabak
Davon zu unterscheiden ist echter Kautabak. Dieser besteht typischerweise aus durchfeuchteten Tabakblättern, die ausschließlich zum Kauen bestimmt sind. Er fällt nicht unter das spezielle Verbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch; die sonstigen tabakrechtlichen Anforderungen bleiben unberührt.

Im Zweifel vorab informieren
In seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde spricht das Landratsamt für Händlerinnen und Händler die Empfehlung aus, sich nicht allein auf Produktnamen, Verpackungsangaben oder die Verkehrsfähigkeit in anderen Ländern zu verlassen.

Weiterführende Informationen und ein Merkblattzur Abgrenzung der verschiedenen Produktgruppen stellt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bereit.

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