Schnittmaßnahmen und Grabenräumungen: Untere Naturschutzbehörde informiert

Jetzendorf – Mit dem 1. Oktober endete die gesetzliche Schonzeit zum Schutz von Vögeln, Insekten und Kleinsäugern. Damit beginnt wieder die Saison für die Pflege von Bäumen und Hecken. Aber nur durch eine fachgerechte Pflege können wertvolle Lebensräume erhalten und gestärkt werden. Die Untere Naturschutzbehörde informiert, wie diese Arbeiten im Einklang mit der Natur durchgeführt werden können.

Für Fällungen von größeren Bäumen wird empfohlen, vorab eine Fällgenehmigung einzuholen, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

Auch außerhalb des eigenen Gartens gibt es Regelungen für die Pflege der Natur. Hecken, Feld- und Ufergehölze sind ganzjährig geschützt. Eine fachgerechte Pflege, die den Bestand erhält, ist aber vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. Auch hier empfiehlt es sich, vor einem Schnitt Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde oder dem Landschaftspflegeverband aufzunehmen, um sich zu den geplanten Maßnahmen beraten zu lassen.

Für die Pflege von Gräben gelten ebenfalls spezielle, aber andere Zeitfenster:

  • Grabenräumungen sind grundsätzlich im Zeitraum vom 1. August bis 30. November zulässig, idealerweise von September bis Oktober.
  • Unter bestimmten Bedingungen kann die Untere Naturschutzbehörde eine Fristverlängerung bis Ende Februar genehmigen.
  • Röhrichte dürfen als gesetzlich geschützte Biotope nur vom 1. Oktober bis Ende Februar und nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.

Der Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ist das oberste Ziel. Deshalb ist es wichtig, nicht nur den richtigen Zeitpunkt zu beachten, sondern auch die Art und Weise der Arbeiten. Eine schonende Räumung von Hand ist zum Beispiel ganzjährig erlaubt. Ein Bagger mit Grabenlöffel kann im zulässigen Zeitraum verwendet werden, eine Tieferlegung oder Verbreiterung der Gewässersohle ist ohne Antrag aber ebenso unzulässig wie die Verwendung einer Grabenfräse.

Bei allen Arten von Arbeiten sollte man vorsichtig vorgehen, um die Tiere in ihrem Lebensraum nicht zu gefährden. Vor allem bei Gräben, in denen seltene oder geschützte Arten wie die Bachmuschel leben, ist besondere Achtsamkeit geboten. Den Lebensraum „Graben“ nutzen insbesondere Krebse, Fische, Muscheln, Libellen und Amphibien, viele von ihnen überwintern dort auch. Wird eine Räumung bei Frost durchgeführt, haben die ausgebaggerten Tiere keine Überlebenschance. Daher sind solche Maßnahmen im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Landschaftspflegeverband abzusprechen.

„Neben der generellen Verantwortung, die wir für unsere Mitlebewesen tragen, ist der Artenschutz europarechtlich und national verankert und unterliegt strengen Vorgaben“ so Gudrun Bosch, Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde.

Diese Vorgaben dienen dem Schutz wertvoller Lebensräume und der darin lebenden Arten, die Teil unserer Kulturlandschaft sind. Der Erhalt und die richtige Pflege von Hecken und Gräben sind entscheidend für die Artenvielfalt im Landkreis. „Tragen Sie mit Ihrem Engagement zu ihrem Schutz bei“ so Bosch weiter.

Tipps und Beratung zu naturverträglichen Schnittmaßnahmen sowie zur Gewässerunterhaltung können die gemeindlich zuständigen Fachkräfte geben, deren Kontaktdaten unter Tel. 08441 27309 erfragt werden können.

Zudem stehen die Fachkräfte der Naturschutzbehörde und des Landschaftspflegeverbandes für eine naturverträgliche Umsetzung der Maßnahmen beratend zur Seite.

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