Stephansposching – Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) VERKEHRSSICHERUNG Anordnung (§ 45 StVO) Josef Wolf gem. § 45 Abs. 1 StVO, § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO Mitterweg 28 gem. § 45 Abs. 2 StVO 94356 Kirchroth X gem. § 45 Abs. 6 StVO Zum Antrag vom: 28.10.2026 Jahresgenehmigung Nr.:
1. Durchzuführende Verkehrsbeschränkung(en) und/oder Verkehrssicherung(en)
Fahrbahneinengung Teilweise Sperrung Gehweg X Sicherung Straße Sicherung Seitenraum Halbs. Sperrung des Verkehrs Gesamtsperrung Gehweg Sicherung Gehweg „Haltverbot angeordnet“ X Gesamtsperrung des Verkehrs Sperrung Fahrradverkehr Sicherung Platz Sperrung für Fahrzeuge über t Gesamtgewicht m Breite m Länge m Höhe Ergänzende Festlegungen: Ort/Straße der Sperrung: Stephansposching, B8 Abschnitt: Ortsteil: Freundorf Gemeinde/Verwaltung: Gemeinde Stephansposching Betroffene Straßen: B8, Stephansposching – Plattling, AS Plattling-West (A92) in FR AK DEG; B 8 bleibt frei befahrbar(siehe Plan) Ortslage: außerorts Dauer der Sperrung am: 10.11.2026 06:00 Uhr bis: 18:00 Uhr Grund der Sperrung: Asphaltierarbeiten im Bereich der Einfahrt der AS Plattling-West in FR AK DEG
2. Die Kennzeichnung, Verkehrsführung, Verkehrsregelung geschieht nach Beschilderungs-/Umleitungsplan
geänderter Regelplan -innerorts- Regelplan-Nr.: -außerorts- Regelplan-Nr.: Sperre AS Plattling-WEST FR AK DEG mit Lichtzeichenanlage: Typ: Keine Angabe Gegenverkehrszeichen (VZ 208/308): Steuerung: Keine Angabe Verkehrssicherungseinrichtung: Änderungen am Regelplan:
3. Verkehr wird umgeleitet
ausgeschilderte Bedarfsumleitung U41 …St2074 – St2124… zur AS Plattling-West Anlieger frei bis
4. Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs
Baumschutz Frei für Rettungsdienste VOR BEGINN DER BAUARBEITEN IST DIE STRASSENMEISTEREI DEGGENDORF (0991/371120) WEGEN DER ABNAHME DER BAUSTELLENBESCHILDERUNG IN KENNTNIS ZU SETZEN. DIE BESCHILDERUNG HAT NACH BEILIEGENDEM BESCHILDERUNGSPLAN ZU ERFOLGEN !
Wegen der Vollsperrung der Auffahrt zur A92 an der AS Plattling-West in FR AK DEG wird an der B8 die Auffahrt gesperrt. Die B8 bleibt in beide Fahrtrichtungen befahrbar. Die Umleitung verläuft über die Bedarfsumleitung U41 (St2074 – St2124) zur AS Plattling-Nord – ausgeschildert auf der B8 aus Richtung Plattling und ergänzt mit beiliegendem Beschilderungsplan aus Richtung Straßkirchen.
Bei längeren Arbeitspausen, bei Nacht und am Wochenende sind die Verkehrszeichen nach entsprechender Baustellenabsicherung zu wenden oder abzubauen!! Zur Absicherung von noch NICHT abgeschlossenen Baumaßnahmen (z.B. offene Baugruben neben der Fahrbahn) ist ein entsprechender Regelplan zu beantragen. Bereits bestehende Verkehrsbeschränkungen (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) sind in die Baustellenbeschilderung zu integrieren. (Bei Unklarheiten erteilt die Untere Straßenverkehrsbehörde ergänzende Auskunft)
Tagesbaustelle ! Erd- und Aushubmaterialien sowie Baugeräte dürfen nicht auf der Fahrbahn gelagert bzw. abgestellt werden. Die Baufirma ist für die Aufstellung und Sicherung der Beschilderung verantwortlich. Die RICHTLINIEN ZUR SICHERUNG VON ARBEITSSTELLEN (RSA) sind einzuhalten.
Allgemeine Hinweise zur Verwendung von Warnleuchten:
- 1. Wird eine Straße (öffentliche Verkehrsfläche) für den Gesamtverkehr gesperrt, ohne dass Anliegerverkehr zugelassen ist, so sind mindestens 5 Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf der Absperrschranke (VZ 600 StVO) anzubringen. Der Abstand der Warnleuchten untereinander darf nicht mehr als 1 m betragen.
- 2. Bei einer Teilsperrung einer Fahrbahn (Anliegerverkehr frei, für bestimmte Verkehrsarten zugelassen) sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) pro gesperrtem Fahrstreifen auf der Absperrschranke (VZ 600 StVO) oder den Leitbaken aufzustellen.
ACHTUNG: Blinkendes Licht darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden und ist durch die Untere Verkehrsbehörde separat anzuordnen.
Verantwortlicher Herr Wolf Josef Ausstellung am: 29.04.2012 während der Arbeitszeit: 0491718034542 / 0491718034542 Bauleiter ist Zertifikat-Inhaber gemäß MVAS 99 bzw. ZTV-SA 97: X Telefon/Handy: Verantwortlicher Ausstellung am: . . nach der Arbeitszeit: Bauleiter ist Zertifikat-Inhaber Telefon/Handy: gemäß MVAS 99 bzw. ZTV-SA 97: Verantw. Verkehrssicherer: Ausstellung am: . . Verkehrssicherer ist Zertifikat- Inhaber gemäß MVAS 99 bzw. ZTV-SA 97: Telefon/Handy:
5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam und endet mit deren Beseitigung, spätestens zum o. g. Zeitpunkt. Die Straßenbaubehörde behält sich die Anbringung und Unterhaltung der Verkehrszeichen selbst vor.
6. Die zusätzlichen Anordnungen u. Auflagen auf der Rückseite bzw. Folgeseite sind, soweit diese zutreffen, zu beachten.
7. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Festgesetzte Gebühr 60,00 EUR + Auslagen 0,00 EUR = Gesamtbetrag 60,00 EUR §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. Geb.-Nr. 261 in der derzeit geltenden Fassung. Bankverbindung: Sparkasse Deggendorf IBAN: DE57741500000380000760 BIC: BYLADEM1DEG
Es gelten nachfolgende weitere Auflagen:
1. Gemäß § 45 Abs. 6 StVO haben Sie umstehende Anordnung zu vollziehen.
2. Die Aufwendungen für den Vollzug der Anordnung sind von Ihnen zu tragen (vgl. § 5b Abs. 2d StVG).
3. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG.
4. Die Bauarbeiten sind unter Verwendung neuzeitlicher Hilfsmittel und Anwendung rationeller Bauweisen zügig abzuwickeln.
5. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Anordnung und den genehmigten Beschilderungsplan auf der Baustelle bereitzuhalten.
6. Die erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind vom Bauunternehmer anzubringen und zu unterhalten.
6.1 Es ist Aufgabe des Bauunternehmers, die Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
6.2 Vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen sind abzudecken oder zu entfernen (ausgenommen Wegweiser und Vorwegweiser – vgl. zu den Zeichen 457 und 459 Abschn. III VwV-StVO). Für die Verkehrsteilnehmer dürfen keine Zweifel über die Gültigkeit der Zeichen entstehen können.
7. Die Arbeitsstelle ist so auszuschildern, dass der Verkehrsteilnehmer die Führung des Verkehrs rasch und zweifelsfrei erkennen kann. Unnötige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden.
7.1 Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den Bestimmungen der StVO und der VwV-StVO entsprechen. Sie müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt und standfest aufgestellt sein.
7.2 Die Verkehrszeichen müssen rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein; sie müssen den RAL-Güteschutzbestimmungen genügen.
7.3 Sind Lichtzeichen im Beschilderungs- oder Umleitungsplan angeordnet, so sollen sie sowohl mit der Hand als auch automatisch betrieben werden können. Sie müssen bei größeren Baustellen eine Schaltmöglichkeit besitzen, um nach beiden Seiten gleichzeitig Rot oder gelbes Blinklicht zu zeigen, und eine Vorrichtung haben, die es ermöglicht, die Phasendauer zu ändern. Bei Handschaltung müssen beide Einfahrten in die Engstelle vom Schaltgerät aus zu übersehen sein. Die Dauer von Gelb soll drei Sekunden betragen und auch bei Handschaltung fest eingestellt sein. Im Übrigen ist die sachgemäße Phasendauer in jedem Fall zuvor nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln und vom Erlaubnisinhaber ständig zu überprüfen.
7.4 Die Beschilderung ist dem jeweiligen Fortschritt der Bauarbeiten anzupassen.
7.5 Im Bereich von Bahnanlagen ist darauf zu achten, dass die Zeichen mit Eisenbahnsignalen nicht verwechselt werden können (z. B. rotes Licht).
7.6 Baugruben müssen abgeschrankt, senkrechte Abgrabungen (z. B. Straßenauskofferung) ausreichend kenntlich gemacht werden. Absperrfahnen allein reichen im Allgemeinen nicht aus.
8. Absperrungen der Arbeitsstelle
8.1 Die Arbeitsstellen sind unmittelbar davor und dahinter, soweit nötig, durch rot-weiß gestreifte Schranken abzusperren.
8.2 Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle auch seitlich gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Straße abzusperren (z. B. durch Absperrgeräte) oder mindestens ausreichend kenntlich zu machen (z. B. durch weiß-rot-weiße Fahnen, Absperrbaken, Leitkegel).
8.3 Für kurzfristige und wandernde Arbeitsstellen können auch weiß-rot-weiße Fahnen, Leitkegel oder Absperrfahnen verwendet werden.
8.4 Die Absperrgeräte müssen rückstrahlen.
9. Kennzeichnung bei Nacht
9.1 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind Absperrungen durch rote oder gelbe Warnleuchten zu kennzeichnen.
9.2 Auf Straßen mit schnellem Verkehr müssen die Warnleuchten elektrisch (Stromquelle Netzanschluss oder Batterie) betrieben werden.
9.3 Die Warnleuchten dürfen nicht blenden, die roten Warnleuchten nicht blinken.
10. Sicherung des Fußgängerverkehrs
10.1 Muss an Arbeitsstellen der Fußgängerverkehr von Gehwegen auf die Fahrbahn geleitet werden, ist in Engstellen neben dem Fahrstreifen ein gesonderter Gehstreifen vorzusehen. Der Gehstreifen ist möglichst durch Bordschwellen gegen die Fahrbahn abzugrenzen.
10.2 Befinden sich neben Verkehrsflächen, die von Fußgängern benutzt werden, tieferliegende Baugruben u. ä., so sind diese Straßenteile ausreichend abzusperren (Geländer usw.), um ein Abstürzen der Fußgänger zu verhindern.
10.3 Gehwege und Gehstreifen sind von Baugeräten, Baustoffen, Aushubmassen und dgl. freizuhalten.
10.4 Können Fußgänger auf Gehwegen oder Gehstreifen durch herabfallende Gegenstände (z. B. Baustoffe, Mörtel, Werkzeuge, Geräte) gefährdet werden, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z. B. Schutzdächer, Schutzwände).
11. Die zuständige Polizeiinspektion ist vor Aufnahme der Arbeiten zu benachrichtigen.
Der Träger der Straßenbaulast weist darauf hin, dass in den Gestattungsverträgen folgende Punkte vertraglich geregelt sind:
1. Für die Arbeiten im Straßenbereich sind die für den Straußenbau geltenden technischen Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten.
2. Die Vorgaben der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Aufgrabungen (ZTV A-Stb) sind zwingend einzuhalten.
3. Die Prüfprotokolle der Eigenüberwachungsprüfungen im Umfang gemäß ZTV A-Stb sind umgehend nach Verfüllung der Aufgrabungsstelle dem Straßenbaulastträger zuzuleiten.
4. Die Straßenoberfläche ist unverzüglich mit einer provisorischen Asphaltdecke oder gleichwertigen Belag zu versehen.
5. Verkehrszeichen und Schilder sind unverzüglich wiederaufzustellen.
6. Der ursprüngliche Zustand der Straßenoberfläche sowie im Zusammenhang mit Aufgrabungen beseitigte Straßenmarkierungen sind unverzüglich wiederherzustellen.
7. Aufgrabungen sind vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten mit einem Vertreter der Straßenbauverwaltung zu begehen.
8. Spätere Setzungen hat der Veranlasser sofort auszubessern. Für sämtliche Schäden auch an Dritten, die durch mangelhafte Ausführung oder Nichtbeachtung vorstehender Auflagen auftreten, haftet der Veranlasser.
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.

